ALLGEMEINE LIEFERBEDINGUNGEN

Diese allgemeinen Lieferbedingungen gelten, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

 

1. Glocken: In der Glockengießerei Grassmayr wird das Wissen der über 400-jährigen
Familientradition laufend durch Forschung weiter entwickelt, um die beste Qualität für den
Kunden und seine folgenden Generationen zu erstellen.
Die Auswahl der Glockenformen (leichte bis überschwere Rippen) erfolgt nach Absprache.
Bei Ergänzungen berühmter Glockengeläute kann auch die Glockenform (Rippe) des historischen
Gießers speziell analysiert und simuliert werden, sodass der Neuguss in der im gewünschten
Teilton transformierten Glockenform (Rippe) des historischen Gießers erfolgen kann.
Die Abstimmung der markantesten Teiltöne jeder Glocke erfolgt in Cent (1/100 Halbton) genau,
auf Basis Kammerton a1 = 440 Hz (auf Wunsch jedoch z.B. auch auf a1 = 435 Hz, bzw.
a1 = 444 Hz). Die Verzierung der Glocken erfolgt individuell nach Kundenwunsch in Handarbeit
durch BildhauerInnen der Glockengießerei Grassmayr. Zu den Verzierungen zählen
Ornamentbänder, Texte, Reliefe, die Engelskronen und das Gießersignum als Qualitätsmerkmal.
Die Gestaltung kann unter Umständen Einfluss auf das Aussehen und den Klang haben.
Dies stellt jedoch keinen Mangel dar, sondern ist eine Eigenheit der Glocke. Sofern nichts
anderes vereinbart wird, werden Glockenspielglocken ohne Kronen gegossen. Grassmayr-Glocken
werden aus reinster Glockenbronze hergestellt, die im Rahmen der Qualitätskontrolle auch laufend
analysiert wird. Der Käufer hat das Recht, Gussproben auf eigene Kosten analysieren zu lassen.
Der Metallpreis unterliegt börsenüblichen Schwankungen zwischen Angebotserstellung und
Auftrag. Im Angebot wird das Metall jeweils zu einem aktuellen Marktpreis angegeben.
Zum Zeitpunkt der Bestellung wird der aktuelle Tagespreis in Ansatz gebracht.
Der Abbrand (Schmelzverlust) von 5 % des realen Glockengewichtes wird gemäß dem Angebot
ebenfalls zum Tagespreis abgerechnet. Da die Glockenmaße in Tabellenlisten und in Angeboten
Mittelwerte darstellen, sind intonationsbedingte Gewichts- und Größenabweichungen von
ca. +/- 10 % gegenüber diesen Mittelwerten möglich. Das Gewicht wird entsprechend dem
Tagespreis der Bestellung nach dem tatsächlichen Realgewicht abgerechnet.
Die Herstellungskosten sind Festpreise und bleiben von Abweichungen unberührt.

 

2. Ethikgrundsatz: Die Glockengießerei Grassmayr verpflichtet sich und ihre MitarbeiterInnen dem ethischen
Grundsatz, Zahlungen bzw. Zuwendungen, die über einfache Werbemittel hinausreichen, an Personen, die
Auftragsentscheidungen beeinflussen, zu unterlassen.

 

3. Angebote, Urheber- und Eigentumsrechte: Angebote, Zeichnungen und Drucksorten sind unser geistiges
Eigentum und dürfen weder vervielfältigt noch Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung zugänglich
gemacht oder weiter gegeben werden. Die Angebote werden freibleibend erstellt aufgrund der derzeitigen Löhne,
Energie- und Materialkosten, Steuern und Abgaben.

 

4. Umfang der Lieferung: Für den Umfang der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung maßgeblich.
Nebenvereinbarungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Andere, durch unsere Kunden
gestellte Einkaufsbedingungen, gegenüber gelten als ausgeschlossen, wenn sie nicht ausdrücklich von uns
schriftlich anerkannt wurden. Wird der Auftrag gegenüber dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung erweitert,
werden die Abweichungen gesondert in Rechnung gestellt.
Eventuell anfallende Kosten für eine Planerstellung sowie für statisch-dynamische Berechnungen, die über das
übliche Maß bzw. für die eigene technische Erstellung hinausgehen, werden nach den geltenden Stundensätzen
und den anfallenden Kosten zusätzlich verrechnet.
Sollten fehlerhafte Angaben (z.B. bei Verzierungen für den Glocken- bzw. Kunstguss, Plänen, technische Skizzen,
sonstigen Vorgaben, etc. …) seitens des Kunden oder durch den Kunden beauftragte Personen oder
Unternehmen eine nochmalige Herstellung erfordern oder zusätzliche Kosten verursachen, so werden diese
zusätzlich verrechnet.

 

5. Versand / Transport / Lieferadresse / Gefahrenübergang: Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ware
„ab Werk Innsbruck“ verkauft. Alle Preise gelten stets freibleibend ab Werk. Ist Lieferung/Transport ausdrücklich
vereinbart, so werden sämtliche Versandkosten separat in Rechnung gestellt. Transporte geschehen auf Gefahr
des Auftraggebers.
Bei Exporten sind länderspezifische Einfuhrbestimmungen (Steuern, Zölle und sonstige Abgaben) vom
Auftraggeber verwaltungstechnisch zu übernehmen und zu bezahlen.

 

6. Zahlungsbedingungen: Da wir hauptsächlich Auftragswerke herstellen, werden in der Regel Anzahlungen
bzw. Teilzahlungen vereinbart, wobei der Auftrag seitens des Auftragnehmers erst nach Zahlungseingang der
Anzahlung bzw. Teilzahlung verbindlich ist. Sollte nichts anderes vereinbart sein, so gilt nach Lieferung eine
Zahlungsfrist von 14 Tagen ab Rechnungsdatum, ohne jeden Abzug. Bei Verzug der vereinbarten An- bzw.
Teilzahlung kann der Liefertermin seitens des Auftragnehmers entsprechend verschoben werden.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Belastungen einschließlich aller
Nebengebühren sowie ein Ersatz der außergerichtlichen Inkassospesen verrechnet. Ferner sind wir berechtigt bei
Nichtzahlung weitere Lieferungen zurückzuhalten. Solange ältere fällige Rechnungen offen sind, sind sämtliche
Zahlungen auf diese anzurechnen. Zahlungen werden grundsätzlich zuerst auf die angelaufenen Zinsen, Spesen
und sonstige Kosten angerechnet und erst dann auf das geforderte Kapital. Zahlungswidmungen sind für uns
nicht bindend. Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden
oder Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern.
Eine allfällige gesetzliche Erhöhung der Mehrwertsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers. Falls die im Angebot,
der Auftragsbestätigung oder der Rechnung angeführte Währung (z.B. Euro) durch eine andere Währung ersetzt
wird, so gilt für die Fortführung des Auftrages bzw. die Durchführung der Zahlung die in Österreich gültige
Nachfolgewährung mit dem offiziellen Umrechnungskurs der österreichischen Nationalbank.

 

7. Eigentumsvorbehalt: Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen unser Eigentum,
und wir sind berechtigt, unser Eigentum äußerlich kenntlich zu machen. Die Waren dürfen vor Erfüllung unserer
Ansprüche weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller verpflichtet sich, uns über
mögliche Pfändungen von Waren, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehen, sofort zu verständigen und trägt
sämtliche Kosten der dadurch entstehenden Intervention. Das Eigentum besteht auch weiter bei Veräußerung an
Drittnehmer und ausdrücklich auch nach Einbau und Montage, ohne dass es einer ausdrücklichen Abtretung an
den Lieferer bedarf.

 

8. Elektrische Leitungen: Subgesicherte Zuleitungen vom Hauptverteilerschrank bis zum Turmschaltkasten der
Läute- bzw. Turmuhrenanlage, ebenso wie alle Verbindungsleitungen zu den einzelnen Bauteilen derartiger
Anlagen sind durch ein konzessioniertes Elektrounternehmen zu prüfen bzw. neu zu verlegen. Anweisungen bzw.
ein entsprechender Kabelplan für eine Anbotlegung werden von uns auf Anfrage beigebracht. Sämtliche
Verbindungsleitungen vom Turmschaltschrank bis zu den einzelnen Geräten sind jedoch in unserem Lieferumfang
enthalten.

 

9. Montage: Umfasst jeweils den Einbau samt Inbetriebnahme der Anlage wie angeboten. Vor Beginn müssen
alle elektrischen Zu- und Verbindungsleitungen verlegt sein, sodass die Montagearbeiten keinen Verzug erleiden.
Des Weiteren sind bauseitig Öffnungen im Turm für den Transport in die Glockenstube sowie notwendige Gerüste
bzw. Autokran oder sonstige geeignete Hebegeräte kostenlos zu stellen.
So im Auftrag vereinbart, sind dem Monteur an Ort und Stelle geeignete, bauseitig versicherte Hilfskräfte,
gegebenenfalls ein Zimmermann, Schlosser oder Maurer samt allenfalls benötigter Hilfsmaterialien und
Hebehilfen kostenlos bereitzustellen (siehe bauseitig zu erbringende Leistungen gemäß Angebot).
Die Abrechnung der Fahrtkosten erfolgt entweder laut vereinbarter Pauschalvereinbarung oder bei dringender
Störungsbehebung nach tatsächlichem Aufwand gemäß Leistungsbericht und zwar nur dann, wenn keine
Möglichkeit besteht, die Kundenfahrt mit anderen Aufträgen in der Gegend zu absolvieren. Ansonsten erfolgt die
Verrechnung der Fahrtkosten über eine entsprechende Fahrtpauschale. Falls keine Pauschalvereinbarung
getroffen wurde, gelten die Reisestunden als normale Arbeitszeit. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem
Fahrtaufwand zuzüglich jener Zeit, welche für die Reisevorbereitung erforderlich ist.
Bei Erteilung des Auftrages an uns gehen wir davon aus, dass der Auftraggeber sämtliche für die Durchführung
erforderlichen Genehmigungen eingeholt hat und der Durchführbarkeit des Auftrages (z.B. in
denkmalpflegerischer und statischer Hinsicht) nichts im Wege steht.
Handymasten im Arbeitsbereich der Monteure sind für die Zeit der Arbeiten (Montagen, Wartungen, Störungen)
durch den Kunden bei den zuständigen Firmen zu deaktivieren. Sollte die Deaktivierung nicht bzw. nicht
rechtzeitig von Seiten des Kunden erfolgen, so werden die daraus entstehenden Kosten für die Deaktivierung und
mögliche Wartezeiten zusätzlich verrechnet.

 

10. Lieferzeit: Voraussetzung für eine fachgerechte und zeitgerechte Lieferung bzw. Montage ist, dass zum
Zeitpunkt der Auftragserteilung sämtliche zur Ausführung notwendigen Unterlagen bei uns vorliegen. Kommen der
Besteller oder eingebundene Sachverständige mit ihren Mitwirkungspflichten in Verzug, z.B. mit der Bereitstellung
für die Produktion bzw. Montage notwendigen Informationen, wie technische Daten oder Bestätigungen von
Plänen, so kann die Lieferzeit den internen Produktionsabläufen entsprechend verlängert werden. Ebenso kann
der Verzug von bauseitig zu erfüllenden, technischen Vorleistungen die Lieferzeit bzw. die Montage entsprechend
der internen Organisationsabläufe verzögern.
Höhere Gewalt, vor allem auch besondere Witterungsverhältnisse und unvorhergesehene Ereignisse, die nicht in
unserem Einflussbereich liegen, berechtigen uns, die Lieferzeit angemessen zu verlängern. Dazu zählt auch die
nochmalige Herstellung von Produkten, die den Qualitätsanforderungen nicht genügen.
Ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers bei Lieferverzögerungen auch für notwendige Terminverschiebungen
und Neuorganisationen ist ausgeschlossen.

 

11. Arbeitsunterbrechung: Sollten durch Arbeitsunterbrechungen, die wir nicht zu vertreten haben, zusätzliche
Kosten (z.B. durch zusätzliche An/Abfahrten) erforderlich sein, so werden diese gesondert gemäß aktueller
Regiesätze in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Wartezeiten, die wir nicht zu vertreten haben.

 

12. Abnahme, Prüfung und Prüfverfahren: Sollte eine Abnahme vereinbart sein, so sind mit Vertragsabschluß
Umfang, Bedingungen und Art des Prüfverfahrens festzulegen. Erfolgt dies nicht, so findet die Abnahme nach den
bei uns üblichen Bedingungen statt. Die Anlage gilt als abgenommen, wenn sie vom Auftraggeber in Betrieb
genommen wird, auch wenn die formelle Abnahme sich aus Gründen verzögert, die der Auftragnehmer nicht zu
vertreten hat.

 

13. Gewährleistung: Für alle gelieferten Neuteile leisten wir eine Gewähr insoweit, als wir uns verpflichten,
Mängel, die innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist nachweisbar infolge fehlerhaften Materials oder
mangelhafter Ausführung trotz sachgemäßer Pflege, regelmäßiger Wartung (zumindest 1 x jährlich durch die
Glockengießerei Grassmayr), sorgfältiger Behandlung sowie fachgerechter Durchführung der Nachzieharbeiten
(im vorgegebenen Rhythmus bei neuen Holzprodukten) auftreten, kostenlos zu beheben. Wir haften jedoch nicht
für Schäden, welche durch unsachgemäße Bedienung, Eingriffe Dritter und Elementarereignisse (z.B. Blitzschlag)
verursacht werden. Teile, die dem natürlichen Verschleiß unterliegen, sind von einer Gewährleistung
ausgenommen.

 

14. Garantiefristen für neu gelieferte Produkte (gültig jeweils ab Verrechnungsdatum):
Glocken: 15 Jahre für den fehlerfreien Guss.
Wir übernehmen den Neuguss einer nachweislich wegen eines Gussfehlers gesprungenen Glocke.
Glockenstühle aus Holz oder Stahl: 10 Jahre
Läutemaschinen (Antrieb, Steuerung) samt Klöppel und Joch: 2 Jahre
Schalt- und Turmuhren, elektrische Teile und Schlagwerke: 2 Jahre
Wichtiger Hinweis zu Glockenstühlen und Jochen aus Holz: Holz ist ein lebendiger Werkstoff, der sich je
nach Witterung verändert und bei Trocknung einem Schwund unterliegt. Holz braucht deshalb regelmäßige Pflege
und Überprüfung, die über das normale Maß der Wartung hinausgeht. Für ein betriebssicheres Läuten müssen in
den ersten Jahren nach der Montage die Holzbauteile fachgerecht nachgezogen werden. Die Anzahl der
notwendigen Nachzieharbeiten pro Jahr hängt von der Holzart, der Restfeuchtigkeit und der Benutzungsintensität
sowie von den Witterungsverhältnissen ab. Auftretende Risse bei Massivholz sind naturgemäß.
Voraussetzung für die Garantie und Betriebssicherheit der Anlage ist eine regelmäßige Wartung durch die
Glockengießerei Grassmayr. Die Wartungsverträge werden nach erfolgter Montage übermittelt bzw. können
jederzeit angefragt werden.

 

15. Wartungsdienst: Mit Abschluss eines Wartungsvertrages verlängert sich die Garantiefrist bei Neuanlagen
für den elektro-mechanischen Bereich (Läutewerke, Glocken- und Klöppellagerung) auf eine Dauer von 3
Jahren. Bei Anlagen mit abgelaufener Garantie übernehmen wir im Falle einer Reparatur in einem Zeitraum bis zu
6 Monaten nach einer durchgeführten Vertragswartung die Reise- und Fahrtkosten unserer Monteure; eventuell
erforderliche Arbeitszeiten und Ersatzteile werden verrechnet. Der genaue Leistungsumfang für den
Wartungsdienst sowie die für den Wartungsdienst gültigen allgemeinen Leistungsbedingungen sind dem
Wartungsvertrag zu entnehmen.

 

16. Schlussbestimmungen / Gerichtsstand: Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche aus dem
Liefervertrag erwachsene Ansprüche ist Innsbruck. Bei Lieferungen ins Ausland hat Österreichisches Recht zur
Anwendung zu gelangen. Sollten Vertragstexte in mehreren Sprachen verfasst werden, ist die deutsche Fassung
verbindlich. Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, so bleibt die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrunde liegenden Vertrages davon unberührt. Die unwirksame
oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine wirksame und durchführbare ersetzt, die der unwirksamen
oder undurchführbaren wirtschaftlich am nächsten kommt.

 

Stand 1. Dezember 2011 (Änderungen vorbehalten)
Eine jeweils aktuelle Fassung ist auf www.GRASSMAYR.at abrufbar.